Für die Beantragung der Förderung darf der Jahres-Primärenergiebedarf nicht mehr als 60 kWh pro m² Gebäudenutzfläche betragen. Der auf die wärmeübertragende Gebäude-Umfassungsfläche bezogene spezifische Transmissionswärmeverlust muss den Höchstwert in der EnEV (Tabelle 1, Anlage 1) um mindestens 30 % unterschreiten. Die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlusts erfolgt nach EnEV. Dies sollte durch eine nach § 21 EnEV ausstellungsberechtigten Person (z. B. Energieberater (HWK)) einen in den Bundesprogrammen zugelassenen Energieberater erfolgen.
Einbau von Heizungstechnik bei Neubauten auf der Basis erneuerbarer Energien, Kraft-Wärme-Kopplung und Nah-/Fernwärme
Die Anforderungen der EnEV sind zu berücksichtigen, bei der Errichtung einer Heizung ist immer ein hydraulischer Abgleich durchzuführen.
Gefördert werden (auch in Kombination):
- Solarthermische Anlagen, ggf. einschließlich Einbau von Zentralheizungen auf Basis von Gas/Öl (Brennwertkessel)
- Biomasseanlagen, wie z. B. automatisch beschickte Zentralheizungsanlagen, die nur mit Erneuerbaren Energien (Holzhackschnitzel, Holzpellets, Biokraftstoffe, Biogas, …) betrieben werden
- Holzvergaser-Zentralheizungen mit Leistungs- und Feuerungsregelung (Wirkungsgrad mindestens 90 %)
- Wärmepumpen (DIN V 4701-10)
- Erdwärmeüberträger
- Abluftanlagen mit geregelten Außenwandluftdurchlässen, Lüftungsanlagen (Wärmerückwirkungsgrad von mindestens 80 %) sowie dezentrale Lüftungsanlagen (Wärmerückwirkungsgrad von mindestens 80 %)
- Anlagen zur Versorgung mit Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung (Nah-/Fernwärme, Einzelanlagen, Blockheizkraftwerk, Brennstoffzelle)
- Wärmeübergabestationen und Rohrnetz bei Nah- und Fernwärme