KfW-Energiesparhäuser 40 und Passivhäuser

Für die Beantragung der Förderung darf der Jahres-Primärenergiebedarf nicht mehr als 40 kWh pro m² Gebäudenutzfläche betragen. Der auf die wärmeübertragende Gebäude-Umfassungsfläche bezogene spezifische Transmissionswärmeverlust muss den Höchstwert in der EnEV (Tabelle 1, Anlage 1) um mindestens 45 % unterschreiten. Die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlusts erfolgt nach EnEV. Dies sollte durch eine nach § 21 EnEV ausstellungsberechtigten Person (z. B. Energieberater (HWK)) einen in den Bundesprogrammen zugelassenen Energieberater erfolgen.

 
Wird eine Förderung nach Kategorie A beantragt ist eine Bestätigung einer nach § 21 EnEV ausstellungsberechtigten Person (z. B. Energieberater (HWK)) (= Sachverständiger im Rahmens des Programms) oder eines in den Bundesprogrammen zugelassenen Energieberaters (= Sachverständiger im Rahmens des Programms) mit einzureichen dass mit den geplanten Maßnahmen das Niveau erreicht werden kann. Nach Abschluss der Maßnahmen ist die planmäßige Durchführung der Maßnahmen zu bestätigen.
 
 
Passivhäuser
 
Für die Beantragung der Förderung dürfen der Jahres-Primärenergiebedarf nicht mehr als 40 kWh pro m² Gebäudenutzfläche und der Jahres-Heizwärmebedarf nicht mehr als 15 kWh pro m² Wohnfläche betragen. Ein Sachverständiger (nach § 21 EnEV ausstellungsberechtigten Person oder in den Bundesprogrammen zugelassener Energieberater) muss den Jahres-Primärenergiebedarf und den Jahres-Heizprimärenergiebedarf nach dem Passivhaus Projektierungspaket (PHPP) oder nach einem gleichwertigen Verfahren auf der Grundlage der DIN EN 832 nachweisen.